SEPA Überweisung

Was bedeutet "eine Überweisung wird disponiert?"

Vor der Ausführung einer Überweisung muss das Kreditinstitut des Auftraggebers den Auftrag disponieren, d. h. prüfen:

  • ob der Auftrag formell in Ordnung ist (=vollständig ausgefüllt)

  • ob auf dem angesprochenen Konto hinreichend Deckung vorhanden ist –   meist durch automatische Nachdisposition

  • ob die Unterschrift des Auftraggebers mit der hinterlegten Unterschrift   übereinstimmt

Die Weiterleitung erfolgt im EZÜ (Elektronischer Zahlungsverkehr für Überweisungen) – Papier wird nicht mehr weitergeleitet.

 

Rechtliche Grundlagen der SEPA-Überweisung

 

Zahlungsdienstevertrag

Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt, einen Zahlungsauftrag auszuführen.

Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie ggf. für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen.

Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrages, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorganges entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.

  • Vorvertragliche Informationen lt. § 13 EGBGB (Einführungsgesetz BGB)

  • Informationen an den Zahler nach Zugang des Zahlungsauftrages lt. § 14 EGBGB

  • Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsauftrages lt. § 15 EGBGB

  • Zahlungsdienste §§ 675 c – 676 c BGB

 

Welche Fristen gelten für die Ausführung einer SEPA-Überweisung?

  • § 675s BGB:

    Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrages folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.

    Für Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren.

    Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

  • Die Überweisung muss innerhalb dieser Fristen ausgeführt werden.

    Die Ausführungsfrist beginnt:

    • Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrages in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Sparkasse.

    • Fällt der Zeitpunkt nicht auf einen Geschäftstag der Sparkasse lt. PLV, so gilt der Auftrag erst am darauffolgenden Tag zugegangen.

    • Fällt der Zeitpunkt nach dem angegebenen Annahmezeitpunkt im PLV, so gilt der Auftrag erst am darauffolgenden Tag zugegangen.

 

 

Was sind IBAN und BIC?

 

 

Wie wird eine SEPA-Überweisung ausgeführt?

 

 

Wie funktioniert die Verrechnung der Gelder unter den Banken?

 

Die Verrechnung erfolgt über 2 Wege. Als erstes werden die Buchungssätze mit den Überweisungsdaten über die Verbundrechenzentren übermittelt. Darüber werden nur die Informationen der Überweisung an das Empfängerinstitut übermittelt. 

 

Im Nachgang findet dann die Verrechnung der Gegenwerte über die Girozentralen statt. Zwischen den Girozentralen wird zu gewissen Zeitpunkten ein Spitzenausgleich vorgenommen.

 

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