Erbfallabwicklung

Checkliste Nachlasskonto

  • Nachweis des Todesfalls (z.B. Sterbeurkunde)
  • Sperren der Konten bzw. Änderung der Kontobezeichnung auf   Nachlasskonto
  • Meldung der Guthabenstände am Todestag an das Finanzamt des   Erblassers
  • Prüfung ob Verfügungen im Todesfall vorliegen (z.B. Vertrag zu   Gunsten Dritter, Vollmacht über den Tod hinaus)
  • Verfügungen bei Vertretungs- und Kontovollmachten ausführen
  • evtl. Legitimation der Erben
  • evtl. Beratungsbedarf - Anschlussgeschäfte

Meldung an das Finanzamt § 33 ErbStG

Anzeige an Erbschaftssteuerfinanzamt (Wohnsitzfinanzamt des Erblassers) innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls, wenn:

  • Konten- und Depotguthaben am Todestag höher als 5.000,00 EUR sind oder
  • ein Schließfach oder Verwahrstück vorhanden ist.
  • Erfassung der Guthabenstände mit anteiligen Zinsen bis zum Todestag
  • Es erfolgt keine Verrechnung von Schuld- mit Guthabenständen

Verfügungsberechtigung beim Todesfall

Um den Hinterbliebenen (z.B. Ehepartnern) eine schnelle und unbürokratische Verfügung zu ermöglichen, kann die Bank bei guten Kunden eine Verfügung bereits vor dem Erhalt des Erbscheins oder des eröffneten Testaments zulassen, wenn

  • zu erwarten ist, dass z.B. der Ehepartner Alleinerbe sein wird

und

  • er sich zur Rückzahlung verpflichtet (Haftungserklärung), falls dem nicht so ist

Achtung: Dies geschieht im Risiko der Bank, weil sie gegenüber etwaigen Erben haftet.

Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

    -  nach dem Grad der Verwandtschaft

    -  Pflichtteilsanspruch

Rechtsgeschäftliche Erbfolge

    -  Testament (privates, öffentliches Testament)

    -  Erbvertrag

Erbrecht

Beispiel:

Vater stirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder.

Die Ehegatten waren in gesetzlicher Gütergemeinschaft verheiratet. Ein Testament ist nicht vorhanden.

Das Vermögen des Verstorbenen beträgt 100.000,00 EUR.

 Erbschaft - Vermächtnis - Pflichtteil

 EU-Erbrechtsverordnung

Die neue EU-Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist (Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts). Ein "internationaler Erbfall" liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Staatsbürger eines Landes in einem anderen Land verstirbt und in diesem Land bewegliches oder unbewegliches Vermögen hat. Dadurch, dass in allen Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) das anwendbare Erbrecht nach denselben Regeln bestimmt wird, wird die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen künftig zu beseitigen versucht.

  • Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 21 Abs. 1 EU-ErbVO).

  • Beispiel 1: Wolfgang, deutscher Staatsangehöriger, zieht nach Verrentung von Berlin nach Marbella (Spanien). Er lebt dort glücklich einige Jahre und stirbt 2016. Er wird nach spanischem Recht beerbt und nicht etwa nach deutschem Erbrecht.
  • Beispiel 2: Francois, Franzose, zieht zu seiner Freundin nach Stuttgart und gründet eine Familie in Deutschland. 2016 stirbt er. Er wird nach deutschem Erbrecht beerbt.

  • Nur, wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Art 21 Abs. 2 EU-ErbVO).

Europäisches Nachlasszeugnis

  • Durch die EU-ErbVO wird neu das europäische Nachlasszeugnis (kurz: „Zeugnis“) eingeführt, eine europaweit gültige Urkunde (Art 62 EU-ErbVO).
  • „Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen“ (Artikel 63 Abs. 1 EU-ErbVO). Das europäische Nachlasszeugnis verbleibt bei der Ausstellungsbehörde (Urschrift des Zeugnisses, siehe Artikel 70 Abs. 1 EU-ErbVO). Die Ausstellungsbehörde stellt jedem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus, welche jedoch maximal sechs Monate gültig sind (Artikel 70 Abs. 3 EU-ErbVO).
  • Das europäische Nachlasszeugnis ist vergleichbar mit dem in Deutschland verwendeten Erbschein.
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