Betreuung

 

  • Betreuer legitimiert sich persönlich (mit Personalausweis/Reise-pass) und mit dem Betreuerausweis
  • Kontoinhaber bleibt der Betreute
  • Der Kontoinhaber ist in seiner Verfügung nicht eingeschränkt, in der Praxis sind Verfügungen nur durch den Betreuer die Regel
  • Die Betreuung kann beschränkt oder befreit (mit bzw. ohne Einwilligungsvorbehalt) erteilt werden. Sein jeweiliger Umfang ist aus dem Betreuerausweis ersichtlich (für das KI relevant: Vermögenssorge)
  • Der Betreuer ist unabhängig von der Art der Betreuung dem Vormundschaftsgericht gegenüber Rechenschaft schuldig

Sparkonten für Mündel

Wenn z.B. beide Eltern eines Minderjährigen verstorben sind, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Vormund. Der Vormund handelt anstelle der gesetzlichen Vertreter

  • Vormund eröffnet auf den Namen des Mündels Konten
  • Die Legitimation des Vormunds erfolgt durch eine Bestallungs-urkunde (Ausstellung erfolgt durch das Amtsgericht)
  • Die Konten sind mit einem Vermerk “Mündelgeld” zu kennzeichnen
  • Verfügungen jeglicher Art sind nur durch den Vormund mit persönlicher Legitimation und Bestallungsurkunde möglich
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