Bei beschränkt Geschäftsfähigen erfolgt die Vertretung grundsätzlich durch beide Eltern gemeinsam bzw. den gesetzlichen Vertreter.
Der Umfang der Kontoverfügung durch den Minderjährigen kann durch den gesetzlichen Vertreter bestimmt werden (Formular: “Zustimmung der gesetzlichen Vertreter”)
Ausnahmen:
- In bayerischen Sparkassen kann die Sparkontoeröffnung ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen (gem. SpkO)
- Verfügungen im Rahmen des Taschengeldparagrafen sind ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zulässig
- Kontoeröffnungen im Rahmen von Arbeitsverträgen sind ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich
- Keine Kreditgewährung/Kontoüberziehungen an Minderjährige möglich (Genehmigung des Vormundschaftsgerichts müsste dazu vorliegen.)