Minderjährige

 

Bei beschränkt Geschäftsfähigen erfolgt die Vertretung grundsätzlich durch beide Eltern gemeinsam bzw. den gesetzlichen Vertreter.

Der Umfang der Kontoverfügung durch den Minderjährigen kann durch den gesetzlichen Vertreter bestimmt werden (Formular: “Zustimmung der   gesetzlichen Vertreter”)

Ausnahmen:

  • In bayerischen Sparkassen kann die Sparkontoeröffnung ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen (gem. SpkO)
  • Verfügungen im Rahmen des Taschengeldparagrafen sind ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zulässig
  • Kontoeröffnungen im Rahmen von Arbeitsverträgen sind ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich
  • Keine Kreditgewährung/Kontoüberziehungen an Minderjährige möglich (Genehmigung des Vormundschaftsgerichts müsste dazu vorliegen.) 
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