Kontoarten

Girokonto (Kontokorrentkonto)

  • Grundlage der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut
  • können fast alle Bankgeschäft abgewickelt werden
  • geringe oder gar keine Zinszahlung
  • Abwicklung des gesamten bargeldlosen ZV über Girokonto
  • dient der Buchung von Sichteinlagen
  • Sichteinlagen sind täglich fällig, ohne Kündigungs- oder Festlegungsfrist
  • Wird i. d. R. als Kontokorrentkonto geführt (Konto für laufende Rechnung), meist mit Dispokredit ausgestattet, der dem Kunden mitgeteilt wird
  • Girokonto mit Dispositionskredit nicht für Minderjährige, da besonderer Schutz vor Verschuldung
  • Auch als Guthabenkonto (Bürgerkonto/Basiskonto) möglich - keine Überziehungen (z.B. für Sozialhilfeempfänger oder Kunden mit negativer Schufa)

Pfändungsschutzkonto

  • Das Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto einer natürlichen Person mit dem Zusatzvermerk „P-Konto“, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht. Das P-Konto ist (wie andere Konten auch) durch Gläubiger pfändbar. Es dient zum Schutz eines pfändungsfreien (Grund-)Freibetrags und damit der Umsetzung des Sozialstaatsgebots, also der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums.
  • In Deutschland darf ein Schuldner bei Einkommenspfändung einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist nach der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners (Arbeitnehmer) gestaffelt (gilt nur, wenn Unterhalt gezahlt wird).
  • Einkommen unter der Freigrenze bleibt frei von Pfändung.
  • Einkommen, das über der Freigrenze und unterhalb des Höchstbetrags liegt, bleibt zu den angegebenen Prozentsätzen unpfändbar.
  • Einkommen über dem Höchstbetrag wird voll gepfändet.
  • Der pfändungsfreie Betrag kann auf Antrag des Schuldners erhöht werden, wenn er ansonsten den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann (§ 850f ZPO), wie bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen, hohen Unterkunftskosten, Diätverpflegung (§ 850f ZPO).
  • Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 Prozent, Urlaubsgeld ist überhaupt nicht pfändbar. Die Jahresgratifikation (Weihnachtsgeld) ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal aber bis 500 Euro, unpfändbar. Eine Reihe weiterer Einkunftsarten ist nicht oder nur unter besonderen Umständen pfändbar (wie Blindenzulagen, Schmerzensgeldrenten (§ 850a, § 850b ZPO)).
  • Am 1. Juli jedes ungeraden Jahres ändern sich die Pfändungsfreigrenzen entsprechend der prozentualen Änderung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden Fassung.

Sparkonto

  • Buchung von Spareinlagen
    Spareinlagen sind unbefristete Gelder, die folgende Merkmale aufweisen:
    ⦁ Sie dienen der Ansammlung von Vermögen
    ⦁ Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate
    ⦁ Es wird i. d. R. eine Sparurkunde ausgefertigt
    Spareinlagen sind nicht für die Abwicklung des ZV bestimmt
    Bei Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist können je Kalendermonat bis zu 2.000,00 EUR vorschusszinsfrei abgehoben werden (Voraussetzung: Vorlage der Sparurkunde)
    Kontoführung ist meist kostenfrei; die Einlage wird verzinst

Tages- und Termingeldkonten

Bei Termineinlagen handelt es sich um zeitlich befristete Einlagen.

Es werden zwei Arten unterschieden:

Darlehenskonten

Darlehen (ugs. auch Kredit, alternative Schreibweise Darlehn; englisch loan) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem ein Kreditgeber (oder Darlehensgeber) einem Kreditnehmer (oder Darlehensnehmer) Geld (Banknoten, Münzen, Buchgeld) oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) zu Eigentum überträgt und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, nach Zeitablauf oder Kündigung Sachen gleicher Art, Güte und Menge an den Darlehensgeber zurückzugewähren.

Die Wirtschaftspraxis hat folgende weitere Darlehensarten entwickelt:

  • Endfälliges Darlehen (Fälligkeitsdarlehen, Festdarlehen): Das Darlehen wird am Ende der Laufzeit in einem einmaligen Betrag zurückgezahlt.
  • Annuitätendarlehen: Der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen (Schuldendienst) ist immer gleich hoch. Dadurch steigt der Tilgungsanteil während der Laufzeit an und der Zinsanteil sinkt entsprechend. Hierunter fällt auch das „Volltilgerdarlehen“.
  • Tilgungsdarlehen: Die Tilgung bleibt während der Laufzeit konstant, die Zinsen werden aus dem verbleibenden Kapital berechnet. Dadurch sinkt der Schuldendienst während der Laufzeit.
  • Ratenkredit: Die Tilgungsraten bleiben gleich, die Kreditzinsen sinken tilgungsbedingt.
  • Laufzeitzinsdarlehen, LAUDA, Ratendarlehen: Der Zinsbetrag für die gesamte Laufzeit wird am Anfang der Laufzeit in einem Betrag dem Darlehensbetrag zugerechnet. Anschließend wird bis zum Ende der Laufzeit der gleiche Betrag (Rate) zurückgezahlt.
  • Partiarisches Darlehen: Der Darlehensgeber erhält statt oder zusätzlich zu den Zinsen eine Gewinnbeteiligung.
  • Forward-Darlehen: Annuitätendarlehen, bei dem die Summe erst nach einer festgelegten Vorlaufzeit ausgezahlt wird.
  • Hypothekendarlehen: Kreditsicherheiten sind stets Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld).
  • Bausparvertrag: Voraussetzung für die Gewährung des Bauspardarlehens ist die vorherige Sparleistung durch den Bausparer.
  • Massedarlehen: Sonderfall in der Insolvenz mit höchstem Kreditrisiko für die Gläubiger.
  • Abrufdarlehen: eine Kreditlinie, bei der Auszahlungen nach zeitlicher Anforderung durch den Kreditnehmer vorgenommen werden.
  • Rollierendes Geldmarktdarlehen/Roll-over-Kredit: Rückzahlung flexibel, Zins passt sich den Marktzinsen an.
  • Sachdarlehen: Nicht Geld, sondern vertretbare Sachen werden dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt.

    Darlehen werden unter verschiedenen Produktbezeichnungen angeboten (z. B. „easy credit“, Beamtendarlehen, Kleinkredit etc.), ohne dass diese Werbebegriffe eine eigenständige Darlehensart darstellen würden.

Depotkonto

Auf Depotkonten werden Wertpapiere mengenmäßig gebucht.
Es lässt sich ersehen, welche WP-Bestände ein Kunde hat.
Seine wesentlichen Inhalte sind:

  • Wertpapierbezeichnung
  • Nennbetrag oder Stückzahl
  • Kurs zum Zeitpunkt des Erwerbs
  • Verwahrungsart
  • Lagerort
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