Vertretung der Person
- gesetzlich / vertraglich
- Umfang der Verfügung je nach Vollmacht
- z.B. Prokura / Handlungsvollmacht
Verfügung nur für Konto
- im Kontovertrag geregelt
- gemäß Formular - keine zeitliche oder betragliche Begrenzung
- Praxis: Vollmacht über den Tod hinaus
Gesetzliche Vertretung
Gesetzliche Vertreter nicht geschäftsfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen sind:
- Eltern
- Vormund (siehe Anlage Mündelkonto)
- Pfleger (für besondere Aufgaben bei Schutzbedürfnis des
Minderjährigen z.B. Nachlasspfleger bis Volljährigkeit
auch zusätzlich zum gesetzlichen Vertreter - Betreuer (siehe Anlage Betreuung)
Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen haben organschaftliche Vertretung
- Einzelvertretung
- Gesamtvertretung
- unechte Gesamtvertretung (Vorstand mit Prokuristen)
Kontovollmacht
kann erteilt werden
- für ein einzelnes Konto
- für gesamte Geschäftsbeziehung
- für Konten unter einer Kundenstammnummer
Der Bevollmächtigte darf über das Konto verfügen und im kontoüblichen Rahmen überziehen, sowie Kontoabschlüsse entgegennehmen und anerkennen.
Der Bevollmächtigte darf keine Depots eröffnen, Kredite abschließen und Kündigungen aussprechen.
Vertrag zu Gunsten Dritter
Die Zuwendung eines Sparguthabens über einen Vertrag z.G. Dritter auf den Todesfall
- kann vor den Erben verheimlicht werden /
- erfordert keine erbrechtliche Legitimation /
- verschafft dem Begünstigten nach dem Tod des Antragstellers ein sofortiges Verfügungsrecht.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Für Deutschland findet sich die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten in § 164 ff. BGB, für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.
Vertretung und Kontovollmacht
Handlungsvollmacht
⦁ ...Geschäfte... die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
⦁ ohne besondere weiter erteilte Befugnis ist nicht erlaubt:
- keine Wechsel unterschreiben
- z.B. als Gärtnereiangestellter keine Maurerwaren bestellen
Prokura
alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Ausnahmen gelten für
- Veräußerung und Belastung von Grundstücken
- Einstellung des Betriebes
- Erteilung einer weiteren Prokura
- Unterzeichnung der Bilanz
Im Innenverhältnis kann die Prokura weiter eingeschränkt sein. Die Einschränkung gilt nicht im Außenverhältnis.
Die Prokura gilt Kreditinstituten gegenüber bis zum schriftlichen Widerruf als erteilt.
Verfügungsbeschränkungen
Der Kontoinhaber verliert sein Verfügungsrecht über Kontoguthaben in den folgenden Fällen:
- Konkurs (Zahlungsunfähigkeit):
Bei Eröffnung des Konkursverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Konkursverwalter über
- Vergleich:
Abwendung eines drohenden Konkurses
Bei Vergleichseröffnung bleibt der Schuldner verfügungsberechtigt
- Pfändung:
Mit dem Pfändungsbeschluss kann Bankguthaben zwangsweise gepfändet werden. Er erstreckt sich auf den Saldo zum Zeitpunkt der Pfändung. Eine Auszahlung an den Kontoinhaber nach Zugang des Pfändungsbeschlusses ist verboten.
- Abtretung:
Der Kunde kann Forderungen gegenüber seinem KI vertraglich an Dritte abtreten.
Bei Vorliegen einer stillen Zession kann das KI Auszahlung weiter vornehmen.
Wird die Zession offen gelegt kann das KI nur noch an den Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen.