Vertretungs- und Kontovollmachten

Vertretung der Person

  • gesetzlich / vertraglich
  • Umfang der Verfügung je nach Vollmacht
  • z.B. Prokura / Handlungsvollmacht

Verfügung nur für Konto

  • im Kontovertrag geregelt
  • gemäß Formular - keine zeitliche oder betragliche Begrenzung
  • Praxis: Vollmacht über den Tod hinaus

Gesetzliche Vertretung

 Gesetzliche Vertreter nicht geschäftsfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen sind:

  •  Eltern
  •  Vormund  (siehe Anlage Mündelkonto)
  •  Pfleger  (für besondere Aufgaben bei Schutzbedürfnis des
      Minderjährigen z.B. Nachlasspfleger bis Volljährigkeit
      auch zusätzlich zum gesetzlichen Vertreter
  •  Betreuer  (siehe Anlage Betreuung)

  Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen haben organschaftliche Vertretung

  • Einzelvertretung
  • Gesamtvertretung
  • unechte Gesamtvertretung (Vorstand mit Prokuristen)

Kontovollmacht

 kann erteilt werden

  •  für ein einzelnes Konto
  •  für gesamte Geschäftsbeziehung
  •  für Konten unter einer Kundenstammnummer

Der Bevollmächtigte darf über das Konto verfügen und im kontoüblichen Rahmen überziehen, sowie Kontoabschlüsse entgegennehmen und anerkennen.

Der Bevollmächtigte darf keine Depots eröffnen, Kredite abschließen und Kündigungen aussprechen.

Vertrag zu Gunsten Dritter

 

Die Zuwendung eines Sparguthabens über einen Vertrag z.G. Dritter auf den Todesfall

  • kann vor den Erben verheimlicht werden /
  • erfordert keine erbrechtliche Legitimation  /
  • verschafft dem Begünstigten nach dem Tod des Antragstellers ein sofortiges Verfügungsrecht.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Für Deutschland findet sich die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten in § 164 ff. BGB, für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.

Vertretung und Kontovollmacht

 

Handlungsvollmacht

⦁ ...Geschäfte... die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

⦁ ohne besondere weiter erteilte Befugnis ist nicht erlaubt:
- keine Wechsel unterschreiben
- z.B. als Gärtnereiangestellter keine Maurerwaren bestellen

Prokura

alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Ausnahmen gelten für
- Veräußerung und Belastung von Grundstücken
- Einstellung des Betriebes
- Erteilung einer weiteren Prokura
- Unterzeichnung der Bilanz

Im Innenverhältnis kann die Prokura weiter eingeschränkt sein. Die Einschränkung gilt nicht im Außenverhältnis.

Die Prokura gilt Kreditinstituten gegenüber bis zum schriftlichen Widerruf als erteilt.

Verfügungsbeschränkungen

 Der Kontoinhaber verliert sein Verfügungsrecht über Kontoguthaben in den folgenden Fällen:

  • Konkurs (Zahlungsunfähigkeit):
    Bei Eröffnung des Konkursverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Konkursverwalter über
  • Vergleich:
    Abwendung eines drohenden Konkurses

    Bei Vergleichseröffnung  bleibt der Schuldner verfügungsberechtigt
  • Pfändung:
    Mit dem Pfändungsbeschluss kann Bankguthaben zwangsweise gepfändet werden. Er erstreckt sich auf den Saldo zum Zeitpunkt der Pfändung.    Eine Auszahlung an den Kontoinhaber nach Zugang des Pfändungsbeschlusses ist verboten.
  • Abtretung:
    Der Kunde kann Forderungen gegenüber seinem KI vertraglich an Dritte abtreten.

  Bei Vorliegen einer stillen Zession kann das KI  Auszahlung weiter vornehmen.
  Wird die Zession offen gelegt kann das KI nur noch an den Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen.

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