Vorschriften und Vereinbarungen
- AGB gemäß AGB-Gesetz
(AGB-Gesetz seit 1.1.2002 im BGB integriert) - BGB
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- Girovertrag
- Zahlungsdienstegesetz - HGB
- laufendes Konto - Zahlungskontengesetz ZKG
- GWG
- Fernabsatzgesetz
- Einlagensicherung
- DSGVO
- FATCA/AEOI
Bedeutung des Kontos
Rechte und Pflichten eines Kontos
Saldobestätigung
Rechungsabschluß
- mindestens 1 x jährlich lt. HGB i. d. R. vierteljährlich
Einwendungen des Kunden
- schriftlich und unverzüglich
- stillschweigende Genehmigung, wenn nicht binnen 6 Wochen
Widerspruch erfolgt
Stornobuchung wegen interner Fehler
- bis zum Rechnungs-Abschluss immer möglich
- Storno nach Rechnungs-Abschluss nicht mehr möglich, Kunde kann jedoch widersprechen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- AGBs gelten für die gesamte Geschäftsverbindung
- Der Kunde erkennt die AGBs durch Unterschrift auf dem Kontoeröffungsantrag an
- Vorvertragliche Information über die AGB und Sonderbedingungen lt. § 4 EGBGB
Zahlungskontengesetz (ZKG)
Ab dem 19. Juni 2016 hat jeder Verbraucher in Deutschland – ungeachtet seiner Bonität – das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. So will es das neue Zahlungskontengesetz (ZKG), das die europäische Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt hat.
Neben den Regelungen für das sogenannte Basiskonto enthält das ZKG Vorschriften, die für mehr Transparenz bei den Entgelten der Banken und für mehr Wettbewerb sorgen sollen, insbesondere durch die Erleichterung von Kontenwechseln. Die Vorschriften zur Kontenwechselhilfe treten am 18. September 2016 in Kraft, die zur Entgeltinformation und -aufstellung voraussichtlich im Sommer 2017.
Tätigkeiten bei der Kontoeröffnung
- Beratung
- Vorvertragliche Informationen (AGB, Bedingungen)
- Kontoantrag
- Antrag prüfen
- Vollmachten
- Geldwäsche
- FATCA/AEOI
- Cross-Selling
- Dateneingaben
Kontoantrag / Antrag prüfen
- Prüfen der Rechts- und Geschäftsfähigkeit
- Prüfen der Legitimation nach AO und GWG
- Festhalten des wirtschaftlich Berechtigten nach GWG
- Prüfen ob Kunde Gebietsansässiger oder Gebietsfremder ist
- Einholen der Schufa-Auskunft
- Anlegen der Unterschriftskarte
Rechtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Wirkung Rechtsgeschäfte
Legitimatiosprüfung
Nach AO muss sich ein KI vor der Eröffnung eines Kontos Gewissheit über die Person des Kontoinhabers sowie evt. Verfügungsberechtigter verschaffen.
- Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder Dritte ein Konto errichten, Buchungen vornehmen, Wertsachen in
Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach nehmen. - Der Zweck dieser Bestimmung ist die Verhinderung von Steuerhinterziehungen.
- Die Legitimationsprüfung erfolgt durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (kein Führerschein).
Kann der Kunde nicht persönlich beim KI vorbeikommen, dann kann auch durch zuverlässige Dritte, z.B. Notare, Korrespondenzbanken oder PostIdent eine Legitimationsprüfung vorgenommen werden.
Sonderfälle Kontoeröffnung
- Telefonisch:
nicht möglich, da keine Legitimationsprüfung möglich ist - Brieflich:
möglich, wenn Legitimationsprüfung über zuverlässigen Dritten erfolgt (z.B. über Notar, PostIdent …) - Treuhandkonto (Vermögensgegenstände im Namen eines Dritten)
Konto muss ausdrücklich als Treuhandkonto bezeichnet sein.
Treuhänder ist Gläubiger (Legitimationsprüfung des Treuhänders, Name und Anschrift des Treugeber als wirtschaftlich Berechtigten vermerken)