Ein nicht eingetragener Verein wird gem. § 54 BGB wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Da er, anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Personengesellschaft ist, körperschaftlich organisiert ist (Vorstand statt Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aller Mitglieder, Bestand des Vereins unabhängig vom Ein- oder Austritt von Mitgliedern) passen viele Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf den nicht eingetragenen Verein.
Der nicht eingetragene Verein ist zwar anders als der eingetragene Verein keine juristische Person, wird aber dennoch dem eingetragenen Verein weitgehend gleichgestellt. Die Rechtsprechung wendet auf ihn die Regeln für den rechtsfähigen Verein (§§ 21 – 79 BGB) an. Seit einem Grundsatzurteil des BGH zur BGB-Gesellschaft im Jahr 2001 besteht kein Zweifel mehr, dass auch der nicht eingetragene Verein (teil-)rechtsfähig und damit parteifähig ist.
Der nicht eingetragene Verein ist die Urform des Vereins, da er nicht in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Er kann für kurzfristige Ziele wie Bürgerinitiativen attraktiv sein, da man sich die Gerichtskosten der Eintragung spart.
Obwohl ein nicht eingetragener Verein leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil die Kontrolle wegen der fehlenden Eintragung im Vereinsregister schwieriger ist, spricht meistens die volle Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen gegen diese Variante. Allerdings ist oft von einer - auch stillschweigenden - Begrenzung der vertraglichen Haftung auf den Anteil am Vereinsvermögen auszugehen.
In der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins organisiert sind insbesondere: Gewerkschaften, zum Teil Arbeitgeberverbände, politische Parteien und Studentenverbindungen.
Eingetragener Verein
Ein eingetragener Verein (Abkürzung e. V., das BGB gibt allerdings keine offizielle Abkürzung vor) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Eingetragene Vereine verfolgen keinen wirtschaftlichen Zweck, sind somit Idealvereine. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich.
Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind vollrechtsfähig, das heißt sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Dem e. V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden, wenn
durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt (§ 73 BGB)
der Verein keinen Vorstand mehr gem. § 26 BGB besitzt. Hier muss das zuständige Amtsgericht einen Notvorstand berufen.
Da der eingetragene Verein von seinem Mitgliederbestand unabhängig ist, handelt es sich um eine Körperschaft des privaten Rechts.
Als Mindestzahl hat der Gesetzgeber sieben Mitglieder angegeben (§ 56 BGB). Dies ist eine allgemein anerkannte Sollvorschrift, die sowohl als Voraussetzung für die Eintragung als auch bei der möglichen Auflösung des Vereins gilt. Allerdings führt die Unterschreitung dieser Mitgliederzahl nicht zwingend zur Auflösung des Vereins.
Nach § 55a BGB kann eine Landesregierung bestimmen, dass die Gerichte des Landes das Vereinsregister elektronisch führen.
Genossenschaft
Rechtsform: eingetragene Genossenschaft
Organe u. Mitglieder: Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung