Personenhandelsgesellschaften

BGB-Gesellschaft (GbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)

  • Von natürlichen und juristischen Personen für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke; Entsteht durch Vertrag.
  • Die BGB-Gesellschaft ist KEINE Handelsgesellschaft.
  • Rechtsform zur Verwirklichung von Gemeinschaftsinteressen: Z.B.: Lottogemeinschaft, ARGE im Baugewerbe
  • Zahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt.
  • Geschäftsführung und -vertretung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu, wird meistens aber einem Gesellschafter übertragen.
  • Finanzierung durch Beiträge, die von Gesellschaftern geleistet werden. Vermögen der Gesellschaft ist Gemeinschaftsvermögen - Eigentum zur gesamten Hand
  • Haftung: - unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch

OHG - offene Handelsgesellschaft

  • Von mehreren Kaufleuten zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma; Entstehung durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. Eintrag ins Handelsregister
  • Die Gesellschafter sind zur Kapitalaufbringung verpflichtet
    - Kapitaleinlage entsprechend Vereinbarung
    - Einlage wird zum Gesellschaftsvermögen
  • Jeder Gesellschafter haftet gegenüber dem Gläubiger
    - unbeschränkt
    - unmittelbar
    - solidarisch = gesamtschuldnerisch
  • Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung und -vertretung berechtigt und verpflichtet:
    - lt. HGB Einzelgeschäftsführung
    - Einzelvertretung (Außenverhältnis)

KG- Kommanditgesellschaft

 

Partnerschaftsgesellschaft

  • Eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe (z.B. Ärzte, RA) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen
  • Entstehung durch Eintragung ins Partnerschaftsregister (Amtsgericht)
  • Kein Handelsgewerbe, sondern quasi-juristische Person
  • Angehörige nur natürliche Personen
  • Vertretung wie OHG - jeder allein
  • Haftung: Neben dem Vermögen der Partnerschaft haftet jeder Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
  • Ist mit der Bearbeitung ein bestimmter Partner beauftragt, dann haftet nur dieser für berufliche Fehler (Verursacher unbegrenzt; Nicht-Verursacher begrenzt)
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