BGB-Gesellschaft (GbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)
- Von natürlichen und juristischen Personen für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke; Entsteht durch Vertrag.
- Die BGB-Gesellschaft ist KEINE Handelsgesellschaft.
- Rechtsform zur Verwirklichung von Gemeinschaftsinteressen: Z.B.: Lottogemeinschaft, ARGE im Baugewerbe
- Zahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt.
- Geschäftsführung und -vertretung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu, wird meistens aber einem Gesellschafter übertragen.
- Finanzierung durch Beiträge, die von Gesellschaftern geleistet werden. Vermögen der Gesellschaft ist Gemeinschaftsvermögen - Eigentum zur gesamten Hand
- Haftung: - unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch
OHG - offene Handelsgesellschaft
- Von mehreren Kaufleuten zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma; Entstehung durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. Eintrag ins Handelsregister
- Die Gesellschafter sind zur Kapitalaufbringung verpflichtet
- Kapitaleinlage entsprechend Vereinbarung
- Einlage wird zum Gesellschaftsvermögen - Jeder Gesellschafter haftet gegenüber dem Gläubiger
- unbeschränkt
- unmittelbar
- solidarisch = gesamtschuldnerisch - Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung und -vertretung berechtigt und verpflichtet:
- lt. HGB Einzelgeschäftsführung
- Einzelvertretung (Außenverhältnis)
KG- Kommanditgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft
- Eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe (z.B. Ärzte, RA) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen
- Entstehung durch Eintragung ins Partnerschaftsregister (Amtsgericht)
- Kein Handelsgewerbe, sondern quasi-juristische Person
- Angehörige nur natürliche Personen
- Vertretung wie OHG - jeder allein
- Haftung: Neben dem Vermögen der Partnerschaft haftet jeder Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
- Ist mit der Bearbeitung ein bestimmter Partner beauftragt, dann haftet nur dieser für berufliche Fehler (Verursacher unbegrenzt; Nicht-Verursacher begrenzt)