Kaufmannsarten / Firmen / Handelsregister

 

IST-Kaufmann

 

KANN-Kaufmann

FORM-Kaufmann

Übersicht Kaufmannsarten

Firma

  • 17 HGB - Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt
  • Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden
  • Firmenwahrheit §18 HGB (Unterscheidungskraft und   Kennzeichnung)
  • Firmenbeständigkeit § 21 HGB (Fortführung bei Namensänderung   hat Vorrang vor Firmenwahrheit)
  • Firmenübertragbarkeit § 23 HGB (Veräußerungsverbot bei   Leerübertragung - prägendes übernehmen - dann erlaubt)
  • Firmenöffentlichkeit § 31 HGB (Eintragung ins Handelsregister)
  • Firmenunterscheidbarkeit § 30 HGB (im selben Ort keine   gleichlautende Firmen)

Arten von Firmen

Personenfirma, z.B. Müller OHG

Gemischte Firma, z.B. Metallhandel Maier OHG

Sachfirma, z.B. Metallhandels-AG

Neutrale Firma, z.B. Jing-Jang-Vilstal KG 

 

Handelsregister

Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das über die dort hinterlegten Dokumente Auskunft erteilt. Das Handelsregister informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse („Tatsachen“) von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen in der Regel auf Antrag. Eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 belegt werden (§ 14 HGB).

Ein von einer natürlichen Person (ohne Zwischenschaltung einer juristischen Person) oder einer Personengesellschaft betriebenes Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1, § 29 HGB). Ausgenommen sind sogenannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB). Alle Kapitalgesellschaften sind stets in das Register einzutragen.

Eintragungen
Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu

Firma
Sitz und Geschäftsanschrift
Niederlassung und Zweigniederlassungen sowie deren Anschrift
Gegenstand des Unternehmens
vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und besondere Vertretungsbefugnis
Rechtsform des Unternehmens
Grund- oder Stammkapital
Kommanditisten, Mitglieder
sonstige Rechtsverhältnisse (z. B. Umwandlungen, Insolvenzverfahren, Auflösung)
Eintragungen können sein

konstitutiv (rechtserzeugend, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
deklaratorisch (rechtsbezeugend, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.

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