IST-Kaufmann
KANN-Kaufmann
FORM-Kaufmann
Übersicht Kaufmannsarten
Firma
- 17 HGB - Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt
- Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden
- Firmenwahrheit §18 HGB (Unterscheidungskraft und Kennzeichnung)
- Firmenbeständigkeit § 21 HGB (Fortführung bei Namensänderung hat Vorrang vor Firmenwahrheit)
- Firmenübertragbarkeit § 23 HGB (Veräußerungsverbot bei Leerübertragung - prägendes übernehmen - dann erlaubt)
- Firmenöffentlichkeit § 31 HGB (Eintragung ins Handelsregister)
- Firmenunterscheidbarkeit § 30 HGB (im selben Ort keine gleichlautende Firmen)
Arten von Firmen
Personenfirma, z.B. Müller OHG
Gemischte Firma, z.B. Metallhandel Maier OHG
Sachfirma, z.B. Metallhandels-AG
Neutrale Firma, z.B. Jing-Jang-Vilstal KG
Handelsregister
Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das über die dort hinterlegten Dokumente Auskunft erteilt. Das Handelsregister informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse („Tatsachen“) von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen in der Regel auf Antrag. Eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 belegt werden (§ 14 HGB).
Ein von einer natürlichen Person (ohne Zwischenschaltung einer juristischen Person) oder einer Personengesellschaft betriebenes Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1, § 29 HGB). Ausgenommen sind sogenannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB). Alle Kapitalgesellschaften sind stets in das Register einzutragen.
Eintragungen
Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu
Firma
Sitz und Geschäftsanschrift
Niederlassung und Zweigniederlassungen sowie deren Anschrift
Gegenstand des Unternehmens
vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und besondere Vertretungsbefugnis
Rechtsform des Unternehmens
Grund- oder Stammkapital
Kommanditisten, Mitglieder
sonstige Rechtsverhältnisse (z. B. Umwandlungen, Insolvenzverfahren, Auflösung)
Eintragungen können sein
konstitutiv (rechtserzeugend, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
deklaratorisch (rechtsbezeugend, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.