Scheck

 

Bestandteile des Schecks

 

Der Scheck ist eine bei Sicht fällige Zahlungsanweisung.

Der Scheck ermächtigt:

-das angewiesene Institut, für Rechnung des Ausstellers zu zahlen

-den Scheckempfänger, die Zahlung von dem angewiesenen Institut in Empfang zu nehmen.

  • Der Scheck ist ein Wertpapier. Die Rechte aus dem Scheck kann nur derjenige geltend machen, der im Besitz der Urkunde ist.
  • Der Scheck ist ein streng förmliches Wertpapier. Nur solche Zahlungsanweisungen sind Schecks, die bestimmte im Scheckgesetz vorgeschriebene Bestandteile enthalten.

Grundsätzlich verliert eine Urkunde mit dem Fehlen nur eines gesetzlichen Bestandteils ihren Charakter als Scheck, sie wird zur kaufmännischen Anweisung.

Ausnahmen:

Zahlungsort → gilt der beim Namen des bezogenen KIs angegebene Ort; Ist kein Ort angegeben, gilt der Ort an dem das bezogene KI seinen Hauptsitz hat.

Ausstellungsort/-tag → braucht nicht richtig zu sein, müssen nur möglich sein. Ohne Angabe des Orts, gilt der beim Aussteller angegebene Ort.

 

Vorlegungsfristen

  • Die Vorlegungsfrist beginnt am angegebenen Ausstellungstag (nicht am tatsächlichen) zu laufen. Der Ausstellungstag wird bei der Rechnung nicht mitgezählt.

  • Fällt ein Endtag auf einen Samstag/Sonntag/Feiertag, dann gilt der nächste Geschäftstag.

  • Nach Ablauf der Vorlegungsfrist kann das KI den Scheck einlösen, muss ihn aber nicht einlösen. In diesem Fall verliert der Vorleger aber seine scheckrechtlichen Rückgriffsrechte.
  • Mit Ablauf der Vorlegungsfrist beginnt die Verjährungsfrist vom 6 Monaten (Verjährung ist der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.).

 

Scheckfähigkeit

Bildergebnis für scheck indossament

aktive Scheckfähigkeit

→ Fähigkeit Schecks auszustellen

-wer scheckrechtsfähig und scheckgeschäftsfähig ist

-alle natürlichen rechts- u. geschäftsfähigen Personen

-alle juristischen Personen

-die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG/KG)

-BGB-Gesellschaft

 

passive Scheckfähigkeit

→ Fähigkeit Schecks auf sich ziehen zu lassen

- nur die Deutsche Bundesbank und die Kreditinstitute

 

Unterscheidung der Scheckarten

nach Art der Einlösung

-Barscheck

-Verrechnungsscheck

 nach Art der Übergabe

-Inhaberscheck

-Orderscheck 

nach Art der Garantie

-nicht garantierter Scheck

-garantierter Scheck

 

Scheckarten nach Einlösung

 

Scheckarten nach Übergabe

Inhaberscheck

zahlen Sie gegen diesen Scheck über…an Inhaber/oder Überbringer

Indossament: Einigung und Übergabe

Orderscheck

zahlen Sie gegen diesen Scheck über …an Herrn/Frau …/oder Order

Indossament: Einigung, Indossament, Übergabe

- Das KI muss die lückenlose Indossamentenkette prüfen

- Indossamente dürfen keinen Zusatz aufweisen (z. B. nicht an Order, sog. Rektaklausel)

 

Indossament

 

Scheckabkommen

Die KIs haben ein Abkommen zur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks geschlossen und darin festgelegt:

  •   Kreditinstitute versehen Orderschecks nur mit einem Stempelaufdruck, der das Indossament ersetzt.
  •   Der Stempelaufdruck bedarf keiner Unterschrift.

Schecks werden ab dem 21.11.2016 über das ISO XML 20022 Format verarbeitet. Es wird künftig der IBAN auf dem Scheck verwendet.

 

Scheckarten nach Garantie

Bestätigter Bundesbank-Scheck

Das KI fungiert als Aussteller und zieht auf ihr Bundesbank-Konto einen Scheck.

Die Bundesbank gibt einen Bestätigungsvermerk ab.

Die Bareinlösung erfolgt nur bei der bestätigenden Bundesbank.

Stempelaufdruck mit rechtsverbindlicher Unterschrift auf der Rückseite des Schecks

Aushändigung an den Kunden, z. B. für  Auktionen oder Messen

Die Garantie ist 8 Tage gültig (=Vorlegungsfrist);

erfolgt die Einlösung binnen 15 Tagen nicht, erfolgt wieder die Gutschrift auf dem Konto. 

 

Schecksperren

Der Kontoinhaber kann den Scheck bis zur Einlösung durch sein KI sperren lassen (widerrufen). Gründe hierfür können sein:

  • das zugrunde liegende Rechtsgeschäft wurde nicht oder nur mangelhaft erfüllt

  • der Scheck wurde verloren oder gestohlen

  • die Scheckvordrucke wurden missbräuchlich verwendet

Das bezogene KI ist verpflichtet, Sperren, die ihm rechtzeitig zugehen, innerhalb der Sperrzeit zu beachten.

Die Schecksperre gilt 6 Monate, kann jedoch auf Antrag des Kunden verlängert werden.

 

Abwicklung BSE-Verfahren

  • Schecks bis 5.999,99 EUR sollen von den Instituten in Datensätze umgewandelt werden. Die gesamte Codierzeile wird maschinell erfasst, ggfs. ergänzt, die Daten werden gespeichert. Anstelle des Schecks erfolgt der Einzug beleglos.

  • Für die Umwandlung kommen Inhaberschecks, EC-Schecks, Orderschecks und EUR-Reiseschecks in Betracht. Die Gegenwerte für die Schecks werden von den GZ und LZB gutgeschrieben.

  • Das KI, dass die Schecks in Datensätze umwandelt, ist das verwahrende KI = Lagerstelle.

  • Es hat die Schecks 2 Monate lang aufzubewahren und sie auf Anforderung herauszugeben.

 

Abwicklung ISE-Verfahren

  • Belegloser Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter Vorlage von Scheckimages:

  • Bei Schecks ab 6.000,00 EUR reicht die 1. Inkassostelle gemäß dem Abkommen über den Imagegestützten-Scheck-Einzugsverkehr neben den Datensätzen zusätzlich ein Image des Schecks ein.

  • Die Images und die Datensätze werden über die Deutsche Bundesbank, täglich ab ca. 13.00 Uhr, der bezogenen Bank zur Verfügung gestellt.

  • Die Darstellung der Images erfolgt in einem Workflow.

Beim bezogenen Kreditinstitut

  • Buchung anhand der Datensätze

  • Prüfung anhand der Scheckimages auf formelle Ordnungsmäßig-keit (z.B. Unterschriftenkontrolle)

  • Überwachung des Einganges der Scheckimages

  • Liegt das Scheckimage 2 Tage nach Eingang der Datensätze nicht vor, sind diese beleglos zurückzurechnen.

  • Schecklagerstelle der eingelösten Schecks im ISE-Verfahren ist die 1. Inkassostelle.

  • Aufbewahrung der ISE-Schecks: lfd. Jahr plus 3 weitere Jahre

 

Rückgabe von Schecks

Nichteinlösung von Schecks

Das bezogene KI kann die Einlösung von Schecks verweigern, wenn:

-  das Konto des Ausstellers keine Deckung aufweist

-  die Vorlegungsfrist abgelaufen ist

Das bezogene KI muss die Einlösung verweigern, wenn:

-  ein Widerruf vorliegt

-  ein erkennbarer Fall nicht berechtigter Vorlage gegeben ist.

Maßgeblich für die Bearbeitung von Rückschecks ist das Scheckabkommen der Spitzenverbände des Kreditgewerbes. Es dient in erster Linie dazu, die 1. Inkassostelle von der Nichteinlösung frühzeitig zu informieren und vor Schaden zu bewahren.

BSE:

Scheckaussteller hat z.B. keine Deckung auf dem Konto

  • Scheckrückgabe auf umgekehrten Inkassoweg

  • Informationspflicht vom bezogenen Institut an Scheckaussteller – bei Rückgabe mangels Deckung keine Gebühr erlaubt

  • Lagerstelle sucht Scheck heraus und erstellt Rückrechnung an Schecknehmer

  • Scheck wird mit Stempel: Vom bezogenen KI nicht bezahlt am …. versehen (Ist kein Vorlegungsvermerk)

  • nur Strafprozess möglich – für Schäden aus Verzögerung haftet das Kreditinstitut.

ISE:

Änderung der Vorlagefrist:

  •   Scheckgegenwerte von Schecks, die nach den Bestimmungen von Abschnitt III des Scheckabkommens (ISE-Verfahren) eingezogen und

  •   von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöst werden,

sind spätestens an dem auf den Tag der Vorlage des Scheckbildes bei der Deutschen Bundesbank folgenden Bankarbeitstag über die Deutsche Bundesbank an die erste Inkassostelle zurückzurechnen.

 Nichtbezahlt Vermerk:

  • Das Anbringen eines Nichtbezahlt-Vermerks durch das bezogene Kreditinstitut auf dem Scheck ist mit dieser Verfahrensweise nicht mehr möglich.

  • Die Bundesbank ist als Abrechnungsstelle befugt, eine Nichteinlösungserklärung abzugeben. Eine Erklärung der Nichteinlösung nach Art. 40 Scheckgesetz als Grundlage eines Scheckprozesses seitens der Bundesbank ist jedoch nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für NE-Erklärung:

-Rechtzeitige Vorlage innerhalb der ges. Vorlegungsfristen

-Nichteinlösung des Schecks

-Erklärungsfrist ist noch nicht abgelaufen

-Der Kunde erhält den nicht eingelösten Scheck mit dem Aufdruck „ISE“

Der Kunde kann die Nichteinlösungserklärung mit einem Vordruck bei der Deutschen Bundesbank anfordern.